Aufbau des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) ist die gesetzliche Basis für unser pflegerisches Handeln. Es definiert unser Berufsbild und unseren Handlungsrahmen. Wer die Grundlagen und den Aufbau des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes kennt, dem sind seine eigenen Tätigkeiten und Kompetenzen viel klarer. In erster Linie können Missverständnisse z.B.: „Welche Berufsgruppe der Pflege, darf welche Tätigkeit durchführen?“, stark minimiert werden. Vor allem für zukünftige Novellen bringen Grundlagenkenntnisse den Vorteil, dass:

  • der Aufgabenbereich aller Berufsgruppen (DGKP, PFA, PA) klarer ist,
  • die Änderungen im Gesetz viel schneller gesehen,
  • und Arbeitsabläufe effektiver und flexibler im Team umgesetzt werden können.

Wie komme ich zum GuKG!?

Um den Beitrag besser zu verstehen und immer up to date zu sein, ist es sehr gut zu wissen, wie man selbstständig im Gesetz nachsehen kann. Eine Anleitung wie jeder zum GuKG kommt, findet ihr hier: Wie komme ich zum GuKG!?

Das kann mit jedem beliebigen Gesetz gemacht werden, da das GuKG natürlich auch auf anderen Rechtsquellen beruht. Wer aber nur den Kompetenzbereich aller drei Berufsgruppen im Überblick haben möchte, dem reicht das GuKG und die Paragraphen, die in diesem Beitrag vorgestellt werden. Der Beitrag ist auf jeden Fall leichter zu lesen, wenn parallel das Gesetz durchgesehen wird.

Allgemeines

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz ist sehr komplex, daher kann nicht jeder Punkt angesprochen werden. Trotzdem sollte jede Pflegeperson besonders die Paragraphen §1, §§3a-15a, sowie §§82-83a kennen und können.

Das GuKG definiert im ersten Paragraphen:

  • den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege)
  • die Pflegefachassistenz und
  • die Pflegeassistenz

als die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (GuKG, 1997; §1, Z. 1-3). Damit wird ganz klar zwischen uns und jenen Sozialbetreuungsberufen unterschieden, die keine Pflegeassistenzausbildung haben. Das sind zum Beispiel die Heimhilfe und die 24h-Betreuungskraft, die einzelne ausgewählte pflegerische Maßnahmen (Basisversorgung) durchführen dürfen, aber eindeutig als Betreuungspersonen aufgefasst sind (GuKG, 1997; §§3a-3c).

Unsere Berufspflichten sind mit den Paragraphen §§4-9 geregelt und beinhalten:

  • die Allgemeinen Berufspflichten (§4),
  • die Pflegedokumentation (§5),
  • die Verschwiegenheitspflicht (§6),
  • die Anzeigepflicht (§7) und
  • die Auskunftspflicht (§9) (GuKG, 1997, §§4-9).

Die Berufspflichten gelten für jede Berufsgruppe der Pflege und können in einem anderen Beitrag näher beschrieben werden.

Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

Als nächstes wird der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege behandelt. Die offizielle Berufsbezeichnung nach Paragraph §11 ist „Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger/Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin“ (GuKG, 1997, §11). Das Berufsbild (§12) legt fest, dass der gehobene Dienst die Verantwortung für die Pflege trägt. Außerdem sind im Berufsbild die Grundsätze des Kompetenzbereichs umfasst; wofür steht der gehobene Dienst und was kann er in seinem Handlungsrahmen für die Bevölkerung erreichen. Die Aufrechterhaltung der Gesundheit ist nur einer davon (GuKG, 1997, §12).

Kompetenzen

Der Paragraph §13 legt insgesamt den Kompetenzbereich (§§14-17) des gehobenen Dienstes dar. Allen voran die pflegerischen Kernkompetenzen im Paragraph §14. Er verdeutlicht unter anderem, dass der gehobene Dienst für alle pflegerischen Maßnahmen zuständig ist. Damit ist nicht allein das Durchführen von pflegerischen Maßnahmen gemeint, sondern vor allem das Erheben des Pflegebedarfes, die Diagnostik, Planung, Organisation, Kontrolle und Evaluation aller pflegerischer Maßnahmen. Der gehobene Dienst ist zudem in der Gesundheitsförderung, Gesundheitsberatung und in der Pflegeforschung tätig (GuKG, 1997, §§13-14).

Alle pflegerischen Kompetenzen, die nicht im Paragraph §14 aufgelistet sind, aber in den Verantwortungsbereich der Pflege fallen, gelten als pflegerische Kernkompetenzen und sind in den Paragraph §14 einzuordnen, wie zum Beispiel:


Betreuung und Beratung von Angehörigen im Rahmen der Familiengesundheitspflege (in der ganzheitlichen Erfassung eines/r Klienten/in gehört die Familie immer dazu und ist in jedem Setting der Pflege einzubeziehen).


Paragraph §14a regelt die Kompetenzen bei Notfällen. Sie umfassen nicht nur lebensrettende Sofortmaßnahmen, sondern auch das Handeln in Notfällen, die keine unmittelbare vitale Gefährdung darstellen (Hausreither & Lust, 2016).

Der Paragraph §15 umfasst die Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie, die der gehobene Dienst eigenverantwortlich, das heißt ohne Aufsicht und Kontrolle eines/r Arztes/Ärztin, durchführt. Lediglich die Anordnung der Tätigkeit hat von einem Arzt/einer Ärztin schriftlich zu erfolgen (GuKG, 1997, §15).

Der Paragraph §15a (Weiterverordnung von Medizinprodukten) legt fest, dass der gehobene Dienst Medizinprodukte, die ein/e Klient/in benötigt, so lange weiterverordnen darf, bis sich der KlientInnenzustand ändert. Daraus folgt, dass der/die Klient/in ein anderes oder sogar kein Medizinprodukt mehr benötigt (GuKG, 1997, §15a).

Beispiel:

Laut Gesetz verordnet also der Arzt/die Ärztin erstmalig ein oder mehrere Medizinprodukte im Bereich Ileostoma. Der gehobene Dienst verordnet diese Produkte weiter. Wenn das Ileostoma rückoperiert wird, werden die Medizinprodukte in den Bereichen eingestellt, was dem Arzt/der Ärztin mitzuteilen ist.


Der Paragraph §15a gilt momentan für die Medizinprodukte in den Bereichen:

  • Nahrungsaufnahme
  • Inkontinenzversorgung
  • Mobilisations- und Gehhilfen
  • Verbandsmaterialien
  • Prophylaktische Hilfsmittel und Messgeräte
  • Ileo-, Jejuno-, Colon-, und Urostoma

(GuKG, 1997, §15a).

Die Pflegeassistenzberufe

Das Berufsbild der Pflegeassistenzberufe beginnt mit den Paragraphen §82. Die Pflegeassistenzberufe sind die Pflegeassistenz und die Pflegefachassistenz. Sie sollen den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, sowie ÄrztInnen bei pflegerischen und medizinischen Maßnahmen unterstützen. Der gehobene Dienst beurteilt dabei die verschiedenen Pflegesituationen nach ihrer Komplexität und überträgt die Aufgaben an die Pflegeassistenzberufe (pflegerische Anordnung) (GuKG, 1997, §82).

Im Paragraph §83 ist der Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz aufgelistet. Das beinhaltet die Mitwirkung bei der Durchführung von Pflegemaßnahmen, das Handeln in Notfällen und die Mitwirkung bei medizinischer Diagnostik und Therapie (GuKG, 1997, §83).

Die Pflegemaßnahmen erfolgen unter Aufsicht des gehobenen Dienstes. Das bedeutet, dass der gehobene Dienst sich vergewissern muss, ob der/die Pflegeassistent/in die übertragenen Pflegemaßnahmen durchführen kann (Hat er/sie das nötige Wissen und Können dazu?). Der gehobene Dienst kann diese Aufsicht in Form von regelmäßigen Kontrollen der angeordneten Maßnahmen wahrnehmen (GuKG, 1997, §83).

Der Paragraph §83a beinhaltet den Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz. Die Pflegefachassistenz hat den gleichen Kompetenzbereich wie die Pflegeassistenz. Der Unterschied liegt einerseits darin, dass sie pflegerische, sowie medizinische Maßnahmen nach Anordnung eigenverantwortlich durchführen dürfen. Damit fällt die verpflichtende Aufsicht aus, kann aber in begründeten Fällen vom gehobenen Dienst wahrgenommen werden. Andererseits haben Pflegefachassistenten/innen bei medizinischer Diagnostik und Therapie mehr Tätigkeiten, die sie durchführen dürfen (GuKG, 1997, §83a; Hausreither & Lust, 2017).

Persönliche Worte

Die Pflege ist im Umschwung. Gerade mit der Taskforce Pflege sollen viele neue Änderungen im Gesetz stattfinden, um unsere Kompetenzbereiche zu aktualisieren. Denn der Paragraph §15a wird sogar nach fünf Jahren leider noch nicht so umgesetzt, wie es der Plan war. Inhaltlich muss zum Paragraph §15a noch geschrieben werden, dass Medizinprodukte verwendet werden, um pflegerische Kernkompetenzen auszuüben. Daher sollten sie auf gesetzlicher Basis direkt in die volle Verantwortung der Pflege fallen und nicht als Medizinprodukte, sondern als Pflegeprodukte (für diesen Gesundheitsberuf entsprechend) gelten. Es muss sich so viel in der Pflege ändern, aber je mehr Pflegepersonen sich mit dem Gesetz befassen, desto besser können sie ihre eigene Zukunft gestalten.

Quellen:

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) (1997). Gesundheits- und Krankenpflegegesetz 1997. BGBl. I Nr. 108/1997 i. d. F. BGBl. I Nr. 23/202020. Verfügbar unter: Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz [29.01.2021].

Hausreither, M., & Lust, A. (2016). Berufsbild und Kompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege. Österreichische Zeitschrift für Pflegerecht, Beilage I(6), I-IV.

Hausreither, M., & Lust, A. (2017). Berufsbild und Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenzberufe. Österreichische Zeitschrift für Pflegerecht, Beilage I(1), I-IV.

 Instagram agkpbsc

 Facebook Pflegerin Bachelor

Schreibe einen Kommentar