Die Pflegeassistenz

Die Pflegeassistenz gehört zu den drei Berufsgruppen der Gesundheits- und Krankenpflege. Die Ausbildungsdauer beträgt ein Jahr und umfasst 1600 Stunden (PA-PFA-AV, 2016). Was charakterisiert die Pflegeassistenz genau? PflegeassistentInnen unterstützen Gesundheits- und Krankenpfleger/innen bei der Umsetzung von pflegerischen und ausgewählten medizinischen Maßnahmen. PflegeassistentInnen beobachten den Gesundheitszustand der Klienten/innen und sammeln Informationen zu pflegerelevanten Daten (Bsp.: Schmerz, Hautzustand, Gangbild, …), die an den/die Gesundheits- und Krankenpfleger/in weitergeleitet werden (GuKG, 1997; §83, Abs. 2, Punkte 1 & 2). Nachdem der/die Gesundheits- und Krankenpfleger/in aus den Informationen pflegerische Maßnahmen geplant hat, übertragen sie die gewünschten Tätigkeiten an Pflegeassistenten/innen.

Beispiel:

Frau Brecht ist auf der pulmologischen Abteilung stationär aufgenommen worden. Sie ist stark bettlägerig und nicht mehr in der Lage, sich beispielsweise selbstständig auf die Seite zu drehen. Der Gesundheits- und Krankenpfleger Daniel Schmidt plant, dass Frau Brecht im Bett alle zwei Stunden umpositioniert wird, damit sie nicht permanent auf ein und derselben Stelle liegt. Das würde sonst zu einer Hautschädigung, einem „Dekubitus“ führen. Die pflegerische Aufgabe wird an den Pflegeassistenten Tobias Fischer übertragen und sie positionieren bis zur Evaluation Frau Brecht alle zwei Stunden alleine oder gemeinsam um.

Kompetenzen bei Notfällen, Diagnostik und Therapie

Der Aufgabenbereich einer Pflegeassistenz umfasst die Unterstützung bei pflegerischen Maßnahmen, die Mitwirkung bei medizinischer Diagnostik und Therapie, sowie das Handeln in Notfällen.

Notfälle – Pflegeassistenten/innen:

  • Setzen entsprechende Maßnahmen in einer Notfallsituation (erkennen und einschätzen)
  • führen lebensrettende Sofortmaßnahmen durch wie
    • Herzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen
    • Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus
    • Verabreichung von Sauerstoff

Dabei verständigen sie sofort einen Arzt/eine Ärztin (GuKG, 1997; §83, Abs. 3).

Die Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie umfasst beispielsweise:

  • Verabreichung von lokal, transdermal sowie über den Gastrointestinal- und/oder Respirationstrakt zu verabreichende Arzneimitteln,
  • Blutentnahme aus der Vene (ausgenommen bei Kindern),
  • Durchführung einfacher Wundversorgung, einschließlich Anlegen von Verbänden, Wickeln und Bandagen

(GuKG, 1997; §83, Abs. 4).

Überblick über alle Kompetenzen bei Diagnostik und Therapie der Pflegeassistenz (zum Download): Maßnahmen bei medizinischer Diagnostik und Therapie

Aufsicht über pflegerische und medizinische Maßnahmen

Pflegerische Maßnahmen werden von PflegeassistentInnen unter Aufsicht und Kontrolle von Allgemeinen Gesundheits- und KrankenpflegerInnen durchgeführt. Das heißt nicht, dass Gesundheits- und Krankenpfleger/innen permanent anwesend sind und den/die Pflegeassistenten/innen bei der Arbeit zusehen…sondern sie entscheiden darüber, welche pflegerischen Maßnahmen an die Pflegeassistenz übertragen werden können. Zudem muss sich die Pflegeperson vergewissern, dass der/die Pflegeassistent/in die Pflegemaßnahmen korrekt durchführen kann (GuKG, 1997; §14, Abs. 2, Punkt 9 und §83, Abs. 5). PflegeassistentInnen führen dann in ihrem Tätigkeitsbereich die übertragenen Pflegemaßnahmen durch. Ebenso wie Gesundheits- und KrankenpflegerInnen schätzen PflegeassistentInnen selbst ihre Handlungsfähigkeit ein und lehnen Pflegemaßahmen ab, die ihren Kenntnisstand und eigenen Kompetenzen überschreiten (PA-PFA-AV, 2016; Anlage 4, Kooperation, Koordination und Organisation, Punkt 1). Die Aufsicht und Kontrolle gilt auch für medizinische Maßnahmen, diese sind jedoch strikt festgelegt und brauchen eine schriftliche ärztliche Anordnung (GuKG, 1997; §83, Abs. 4).

Persönliche Worte

Die Pflegeassistenz leistet einen großen Teil bei pflegerischen, sowie medizinisch-diagnostischen, medizinisch-therapeutischen Maßnahmen. Die Ausbildung zeigt einem nicht nur die Empathiefähigkeit, sondern vor allem fachliche Kompetenzen, um den Gesundheitszustand von KlientInnen zu erhalten und zu fördern. Ob Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz oder Allgemeine Gesundheits- und KrankenpflegerIn…mit jeder neuen fachlich gut ausgebildeten Pflegeperson entwickelt sich der Beruf weiter. #dasistpflege #wirbrauchenpflege

Eure AGKP

Quellen:

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) (1997). Gesundheits- und Krankenpflegegesetz 1997. BGBl. I Nr. 108/1997 i. d. F. BGBl. I Nr. 75/2016. Verfügbar unter: Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz [05.06.2020].

Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung (PA-PFA-AV) (2016). Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung 2016. BGBl. II Nr. 301/2016 i. d. F. BGBl. I Nr. 87/2016. Verfügbar unter: Die Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung [05.06.2020].

 Instagram agkpbsc

 Facebook Pflegerin Bachelor

Schreibe einen Kommentar